25.6.2020 | aktuelle Meldung
Inzwischen haben uns immer mehr Antworten erreicht. Sie enthalten neben allgemeiner Wertschätzung für die Arbeit der MFA und ZFA sowie Verständnis für die beschriebene Situation auch Hinweise zu Dokumenten und zur üblichen Vorgehensweise bei fehlender Schutzausrüstung.
Zu den Antworten aus
... Baden-Württemberg vom 20.04.2020 sowie vom 12.05.2020
... Bayern vom 02. bzw. 06.04.2020
... Niedersachsen vom 14. und 15.04.2020
... Sachsen vom 23.04.2020
... Berlin vom 23.04.2020
... Schleswig-Holstein vom 22.05.2020
... Rheinland-Pfalz vom 29.05.2020
... Thüringen vom 12.06.2020
In diesem Zusammenhang verweisen wir darauf, dass Arbeitgeber/innen verpflichtet sind, im Rahmen der Gefährdungsanalyse gemäß Arbeitsschutzgesetz die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen, ggf. anzupassen und dabei den Bestand an Schutzausrüstung zu berücksichtigen. Arbeitgeber/innen sind zudem angehalten, das Fehlen von Schutzausrüstung zu dokumentieren.
Für die Mitarbeiter/innen gilt: Grundsätzlich geht die eigene Gesundheit vor und jede/r Mitarbeiter/in muss ebenfalls alles zum eigenen Schutz unternehmen. Die Mitarbeiter/in, deren Gesundheit gefährdet ist, kann bei Nichteinhalten der Arbeitsschutzvorschriften die Leistung verweigern und die zuständige Behörde einschalten. Die Dokumentation ist hier wichtig. Die reine Infektionsgefährdung reicht allerdings nicht aus, um die Arbeit berechtigter Weise niederzulegen. Weitere Informationen dazu finden Mitglieder in den FAQ zu "Covid-19 und Arbeitsrecht".
Weitere Antworten auf unsere Briefe an Politiker
Ende März hatte der Verband medizinischer Fachberufe e.V. aus Sorge um den Gesundheitsschutz und die Zukunft der von ihm vertretenen Berufsangehörigen und besonders der mehr als 600.000 Medizinischen und Zahnmedizinischen Fachangestellten (MFA und ZFA) einen dringenden Brief an Bundesgesundheitsminister Jens Spahn sowie an die Ministerpräsident(inn)en und Gesundheitsminister/innen der Bundesländer verschickt. Ein Thema darin war die Gesundheitsgefährdung durch fehlende Schutzausrüstung. Ein weiterer Brief folgte Anfang April.Inzwischen haben uns immer mehr Antworten erreicht. Sie enthalten neben allgemeiner Wertschätzung für die Arbeit der MFA und ZFA sowie Verständnis für die beschriebene Situation auch Hinweise zu Dokumenten und zur üblichen Vorgehensweise bei fehlender Schutzausrüstung.
Zu den Antworten aus
... Baden-Württemberg vom 20.04.2020 sowie vom 12.05.2020
... Bayern vom 02. bzw. 06.04.2020
... Niedersachsen vom 14. und 15.04.2020
... Sachsen vom 23.04.2020
... Berlin vom 23.04.2020
... Schleswig-Holstein vom 22.05.2020
... Rheinland-Pfalz vom 29.05.2020
... Thüringen vom 12.06.2020
In diesem Zusammenhang verweisen wir darauf, dass Arbeitgeber/innen verpflichtet sind, im Rahmen der Gefährdungsanalyse gemäß Arbeitsschutzgesetz die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen, ggf. anzupassen und dabei den Bestand an Schutzausrüstung zu berücksichtigen. Arbeitgeber/innen sind zudem angehalten, das Fehlen von Schutzausrüstung zu dokumentieren.
Für die Mitarbeiter/innen gilt: Grundsätzlich geht die eigene Gesundheit vor und jede/r Mitarbeiter/in muss ebenfalls alles zum eigenen Schutz unternehmen. Die Mitarbeiter/in, deren Gesundheit gefährdet ist, kann bei Nichteinhalten der Arbeitsschutzvorschriften die Leistung verweigern und die zuständige Behörde einschalten. Die Dokumentation ist hier wichtig. Die reine Infektionsgefährdung reicht allerdings nicht aus, um die Arbeit berechtigter Weise niederzulegen. Weitere Informationen dazu finden Mitglieder in den FAQ zu "Covid-19 und Arbeitsrecht".