Tarife ABC

Ziel einer Tarifverhandlung ist es in der Regel, einen neuen Tarifabschluss auszuhandeln. Im Allgemeinen wird zum Ende der Laufzeit der jeweilige Tarifvertrag fristgerecht gekündigt, ein Verhandlungstermin vereinbart, die Forderungen gestellt und im Idealfall nahtlos neu abgeschlossen.

Laut § 4 Abs. 1 der Satzung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. findet die tarifpolitische Willensbildung in der Tarifkommission des jeweiligen Tarifbereiches statt. Die Mitglieder der einzelnen Tarifkommissionen geben ihr Votum zur Kündigung eines Tarifvertrages und beraten über die Forderungen.

Der erweiterte Bundesvorstand entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Verhandlungsergebnisses innerhalb der Einspruchsfrist.

Zur Vorbereitung der Verhandlungen werden teils Vorgespräche geführt, außerdem muss recherchiert, sondiert, verglichen und diskutiert werden, um die Forderungen mit greifenden Argumenten zu unterfüttern. Der Lohn der Arbeit ist dann der Abschluss eines neuen Tarifvertrages.

Weitere Informationen zu diesem Thema liefert unser Tarife-ABC:

AB C D E FGHI J KLM NOPQRSTUVWXYZ

A

Allgemeinverbindlichkeitserklärung

In Bezug auf unsere Tarifverträge ist dann eine Allgemeinverbindlichkeit gegeben, wenn der/die Arbeitgeber/in Mitglied in einem Arbeitgeberverband ist und der/die Arbeitnehmer/in in unserem Verband Mitglied ist.

Tarifverträge können aber auch vom Bundesarbeitsministerium im Einvernehmen mit dem paritätisch besetzten Tarifausschuss auf Antrag einer Tarifpartei für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dann hat der Tarifvertrag auch Gültigkeit für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber/innen und Beschäftigen des tariflichen Geltungsbereiches. Allerdings, bedeutet es auch, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber/innen nicht weniger als 50 Prozent der unter den Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer/innen beschäftigen und zudem ein öffentliches Interesse an einer Allgemeinverbindlichkeit besteht. Die Verbindlichkeit endet mit Ablauf des Tarifvertrages.

Arbeitgeberverband

Arbeitgeberverbände sind Zusammenschlüsse von Arbeitgebern zur Vertretung ihrer Interessen.
  • bundesweiter Verhandlungspartner für die Medizinischen Fachangestellten ist die AAA (Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen bzw. Medizinischen Fachangestellten)
  • bundesweiter Verhandlungspartner für die Tiermedizinischen Fachangestellten ist der bpt (Bundesverband Praktizierender Tierärzte)
  • Verhandlungspartner für die Zahnmedizinischen Fachangestellten ist die AAZ (Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen in Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland und im Landesteil Westfalen-Lippe.) Vgl. dazu "tariflose Länder"

Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden, jedoch verlangt das Nachweisgesetz von der Arbeitgeberseite einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die schriftliche Vereinbarung der wesentlichen Vertragsbestimmungen. Mit Blick auf die Fachkräftesituation sollten Sie sich nicht auf später vertrösten lassen, sondern darauf bestehen, dass Ihnen ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorab vorgelegt wird. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sollte vor Arbeitsbeginn abgeschlossen werden. Das dient der rechtlichen Absicherung.

Die Mindestinhalte sind in § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz geregelt:
  1. Name und Anschrift von Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in
  2. Beginn des Arbeitsverhältnisses
  3. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen: vorhersehbare Dauer
  4. Arbeitsort
  5. Charakterisierung oder Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit
  6. Zusammensetzung und Höhe des Gehaltes einschl. der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgeltes und deren Fälligkeit
  7. Vereinbarte Arbeitszeit
  8. Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  9. Kündigungsfristen
  10. ggf. Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
Der Verband medizinischer Fachberufe e.V. hat für seine Mitglieder im internen Mitgliederbereich Musterarbeitsverträge eingestellt. Mitglieder können ihre Arbeitsverträge auch vor Unterzeichnung von der Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. prüfen lassen.

Arbeitszeit

Das ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Pausenzeiten. Die Länge der Arbeitszeit wird entweder tarif- oder arbeitsvertraglich festgelegt. Die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Derzeit gelten folgende tarifliche Arbeitszeiten:
  • für Medizinische Fachangestellte: 38,5 Stunden pro Woche
  • für Zahnmedizinische Fachangestellte: 39 Stunden pro Woche
  • für Tiermedizinische Fachangestellte: 40 Stunden pro Woche.

Ausschlussfristen

Ausschlussfristen, auch Verfallfristen genannt, können in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen enthalten sein. Sie führen zum Erlöschen von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. der Zahlung eines 13. Monatsgehaltes), wenn diese nicht innerhalb der bestimmten Frist geltend gemacht werden.

Die Wirksamkeit solcher Verfallfristen hängt von verschiedenen Voraussetzungen und Inhalten ab, die insbesondere von der Rechtsprechung festgelegt wurden:
  • So darf die Frist zur Geltendmachung des Anspruches nicht kürzer als drei Monate sein.
  • Außerdem muss die Klausel vorsehen, dass eine Geltendmachung in „Textform“, also z. B. per Mail ohne Originalunterschrift, ausreicht.
  • Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz dürfen von der Ausschlussfrist nicht umfasst werden, was sich aus der Klausel ausdrücklich ergeben muss.
Welche Konsequenzen ein Verstoß gegen diese Voraussetzungen hat, hängt davon ab, ob es sich um arbeitsvertragliche und damit individuelle oder kollektivrechtrechtliche (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) Regelungen handelt.

Auszubildende

Alle Tarifverträge gelten auch für die Auszubildenden, abweichende Regelungen werden hervorgehoben.


B

Betriebliche Altersvorsorge

Für Medizinische, Zahnmedizinische und Tiermedizinische Fachangestellte hat der Verband medizinischer Fachberufe e.V. Tarifverträge zur betrieblichen Altersvorsorge und Entgeltumwandlung abgeschlossen. Sie enthalten alle arbeitgeberfinanzierte Beiträge. Die Tarifverträge finden Sie
auf den Tarifeseiten für MFA
auf den Tarifeseiten für TFA und
auf den Tarifeseiten für ZFA

Betriebsrat

Betriebsräte werden in Betrieben mit mehr als fünf Angestellten gewählt. Drei der Angestellten müssen wählbar sein. Initiiert wird ein Betriebsrat von den Angestellten selbst, nicht vom Arbeitgeber.

Betriebsvereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber/in und Betriebsrat, der nicht nur Rechte und Pflichten aufzeigt, sondern auch verbindliche Normen für alle Arbeitnehmer/innen eines Betriebes formuliert

Betriebsverfassungsgesetz

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist die grundlegende Ordnung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber/in und den in den Praxen von den Arbeitnehmer/innen gewählten Interessenvertretern.


E

Effektivlohn

Als Effektivlohn wird ein tatsächlicher, dem/r Arbeitnehmer/in gezahlter Lohn bezeichnet. Er setzt sich zusammen aus dem Tariflohn, den Überstundenvergütungen und sonstigen Zuschlägen.

Der Effektivlohn kann relativ flexibel an die jeweilige wirtschaftliche Situation angepasst werden. Er liegt insbesondere während einer Hochkonjunktur häufig erheblich über dem Tariflohn. Die Differenz zwischen Tarif- und Effektivlohn wird Lohnspanne genannt.

Entgelt

Als Entgelt wird die in einem Vertrag vereinbarte Gegenleistung bezeichnet. D.h., ein entgeltlicher Vertrag ist insbesondere ein gegenseitiger Vertrag, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

Entgeltfortzahlung

Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben nicht nur Vollzeit-, sondern auch Teilzeitbeschäftigte. Die Regelungen dazu sind im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) zu finden.

Erklärungsfrist

Eine Erklärungsfrist wird häufig beim Abschluss von Tarifverträgen vereinbart. Innerhalb einer vereinbarten Frist kann jede Tarifpartei den vereinbarten Tarifvertrag annehmen oder ablehnen.



F

Firmentarifvertrag

Als Firmentarifvertrag wird ein Tarifvertrag bezeichnet, den eine Gewerkschaft mit einem einzelnen Unternehmen abschließt.

Flächentarifvertrag

Von einem Flächentarifvertrag wird gesprochen, wenn ein Vertrag für ein bestimmtes räumliches Gebiet abgeschlossen wird. Von einem Branchentarifvertrag spricht man, wenn sich dieser auf eine bestimmte Branche bezieht. Häufig ist ein Flächentarifvertrag auch ein Branchentarifvertrag.

Friedenspflicht

Friedenspflicht im Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht bedeutet, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerpartei verpflichten sich zu bestimmten Zeiten dazu, Arbeitskampfmaßnahmen (Streiks und Aussperrungen) zu unterlassen.

Unterschieden wird dabei zwischen absoluter und relativer Friedenspflicht.
  • Die relative Friedenspflicht verbietet nur Arbeitskampfmaßnahmen, die sich gegen den Tarifvertrag und Teile davon richten. Gegen tarifrechtlich nicht geregelte Dinge hingegen darf gestreikt werden.
  • Während einer absoluten Friedenspflicht ist der Einsatz von Kampfmaßnahmen während der vereinbarten Zeit generell verboten. Diese Form der Friedenspflicht muss zwischen den Tarifvertragsparteien ausdrücklich vereinbart werden.
Die Friedenspflicht endet grundsätzlich mit Ablauf des Tarifvertrages oder der Kündigungsfrist.


G

Gehaltstarifvertrag

Der Gehalts- oder Vergütungstarifvertrag ist eine besondere Form des Tarifvertrages, der zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart wird. Darin werden z.B. die konkrete Entgelthöhe, die Einstufung in die Tätigkeitsgruppen, aber auch die Ausbildungsvergütung geregelt.
Die Tarifverträge finden Sie
auf den Tarife-Seiten für MFA
auf den Tarife-Seiten für TFA und
auf den Tarife-Seiten für ZFA

Gewerkschaften

Gewerkschaften basieren auf freiwilliger Mitgliedschaft. Sie organisieren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, um ihre wirtschaftlichen, sozialen, gesellschaftlichen und politischen Interessen zu vertreten.

Die rechtlichen Grundlagen für Gewerkschaften sind im Grundgesetz in Artikel 9 zu finden. Dort wird die Vereinigungsfreiheit als Recht für jeden Staatsbürger und die Koalitionsfreiheit für jedermann und für alle Berufe zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen verankert.

Mit Stolz können wir als Berufsverband und Gewerkschaft auf mehr als 50 Jahre Tarifgeschichte zurückblicken, denn der erste Tarifvertrag für Arzthelferinnen trat am 1. April 1969 in Kraft.

Neben den berufs- und bildungspolitischen Aufgaben gehört die tarifpolitische Vertretung auf gewerkschaftlicher Ebene zu den Kernaufgaben unseres Verbandes und ist als Zweck in unserer Satzung verankert.

Die tarifpolitische Willensbildung findet in der Tarifkommission im jeweiligen Tarifbereich statt. Wir setzen bei der Durchsetzung unserer Forderungen auf die friedliche Verständigung, schließen den Streik nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten als letztes Mittel nicht aus. Entsprechende Streikrichtlinien bestehen, so dass der Verband medizinischer Fachberufe e.V. auch für den Arbeitskampf gewappnet ist.

Auch die Organisation von Protestaktionen gehört zu unseren Aufgaben als Gewerkschaft. In der Corona-Pandemie wurden die Leistungen unserer Berufsangehörigen immer wieder vergessen. In Briefen und Gesprächen haben wir uns bei politisch Verantwortlichen auf der Landes- und Bundesebene immer wieder für unsere Berufe eingesetzt.
Seit dem Jahreswechsel 2021/2022 machen wir in mit diversen Gesprächen mit Abgeordneten der neuen Bundesregierung und öffentlichen Aktionen „MFA am Limit“ und „ZFA im Nebel“ vor dem Brandenburger Tor in Berlin auf die dramatische Situation der Medizinischen und Zahnmedizinischen Fachangestellten aufmerksam. Unserem Aufruf zur zentralen Kundgebung am 7. September 2022 in Berlin sind mehr als 600 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus dem ärztlichen und zahnärztlichen Bereich gefolgt.
MFA- und ZFA-Protestaktion vom 07.09.22

Günstigkeitsprinzip

Das Günstigkeitsprinzip beschreibt den Rechtsgrundsatz, wonach bei Kollisionen verschiedener Rechtsnormen die für den Betroffenen günstigere Regelung gilt. Es findet vor allem im Arbeitsrecht Anwendung.


K

Kaufkraft (Konsum)

Kaufkraft meint das in privaten Haushalten für Konsumzwecke verfügbare Einkommen, das nach Abzug aller regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen zur Verfügung steht.

Koalitionsfreiheit

Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes garantiert das Recht auf Koalitionsfreiheit. Damit wird das Recht von Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen bezeichnet, sich zum Zwecke der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zusammenzuschließen.

Kurzarbeit

Kurzarbeit ist im Arbeitsverhältnis ein Ausnahmezustand mit reduzierter Regelarbeitszeit. Die Voraussetzungen sind im SBG III geregelt.
Für Mitglieder des Verbandes hat die Rechtsabteilung ein Infoblatt dazu erstellt. Sie finden das Dokument im internen Mitgliederbereich.


L

Laufzeit

Laufzeit ist die Dauer, für die ein Tarifvertrag abgeschlossen wird. Der Gehaltstarifvertrag wird meist für eine kürzere Zeitspanne vereinbart als der Manteltarifvertrag.

Leistungsentgelt

Leistungsentgelt ist eine Form des Arbeitsentgeltes, das zusätzlich zum Grundentgelt gezahlt wird. Es bezieht sich auf die erbrachte Leitung, nicht auf die Arbeitszeit.

Lineare Erhöhung

Als lineare Erhöhung wird die Erhöhung des Entgeltes um einen gleich bleibenden Prozentsatz bezeichnet - im Gegensatz z.B. zur Erhöhung um einen Festbetrag.

Lohnnebenkosten

Unter Lohnnebenkosten werden die Summen zusammengefasst, die für den Arbeitgeber zusätzlich zum ausgezahlten Lohn anfallen. Das sind insbesondere die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.


M

Manteltarifvertrag

Manteltarifverträge enthalten Bestimmungen über allgemeine Arbeitsbedingungen, wie Arbeitszeit, Kündigungsbestimmungen, Erholungsurlaub und Arbeitsbefreiungen

auf den Tarife-Seiten für MFA
auf den Tarife-Seiten für TFA und
auf den Tarife-Seiten für ZFA

Mindestlohn

Die Einführung des flächendeckenden Mindestlohns wurde mit dem „Gesetz zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohns“ (Mindestlohngesetz, MiLoG) ab 01.01.2015 geregelt.

Der Mindestlohn liegt ab dem 1. Oktober 2022 bei 12,00 Euro brutto pro Arbeitsstunde.

Der Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende.

Folgende Berechnungsformel gilt:

Bruttomonatsgehalt : tatsächliche Arbeitsstunden im konkreten Monat = Stundenlohn

Dazu müssen die tatsächlichen, regelmäßigen Arbeitsstunden (ohne Überstunden) ermittelt werden. Die Arbeitstage und damit die Arbeitsstunden können von Monat zu Monat unterschiedlich sein. Urlaubs-, Feier- und Krankheitstage werden mit den Stunden berücksichtigt, die an diesen Tagen üblicherweise gearbeitet worden wären.

Für Mitglieder hat die Rechtsabteilung FAQ zum Mindestlohn zusammengefasst.


N

Nachwirkung

§4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes besagt: Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.


O

Öffnungsklauseln

Als Öffnungsklauseln werden Klauseln bezeichnet, die es erlauben, den jeweiligen Regelungsgegenstand anders als in dem Tarifvertrag vorgesehen zu regeln. Die abweichenden Regelungen können dabei nur in einem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.


P

Pauschale Lohnerhöhung

Pauschale Lohnerhöhung ist eine Einmalzahlung, die anstelle der verzögerten Entgelterhöhung vereinbart wird und meist unabhängig vom individuellen Einkommen ist.


S

Scheitern der Verhandlung

Wenn mindestens eine Tarifpartei einschätzt, dass weitere Verhandlungen keinen Sinn mehr machen, sind die Tarifverhandlungen gescheitert.

Schlichtung

Bei Tarifverhandlungen ist eine Schlichtung ein zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern vereinbartes Verfahren, um ins Stocken geratene Tarifverhandlungen ohne Arbeitskampf zum Ende zu bringen.
Eine Schlichtung kann von jedem Tarifpartner gefordert werden. Sie ist aber nur möglich, wenn beide der Schlichtung zustimmen.

Sockelbetrag

Sockelbetrag kann als Bestandteil eines Gehaltstarifvertrages vereinbart werden. Dabei wird einmal ein fester Euro-Betrag vereinbart, der allen Beschäftigten einheitlich gezahlt wird.

Sonderzahlungen

Das 13. Monatsgehalt, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind Sonderzahlungen. Es gibt aber erhebliche Unterschiede:

Bei einem 13. Monatsgehalt handelt es sich um ein zusätzliches Gehalt, welches die/der Arbeitgeber/in am Ende eines Kalenderjahres zahlt, um die während dieses Jahres geleistete Arbeit zu belohnen. Bei Beginn oder Ausscheiden während des Kalenderjahres besteht daher auch ein Anspruch auf anteilige Berechnung des 13. Monatsgehaltes. Außerdem muss ein 13. Monatsgehalt nicht zurückgezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Folgejahr endet.

Im Gegensatz dazu, werden so genannte Gratifikationen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, häufig an bestimmte Voraussetzungen gebunden, wie z. B. das Bestehen des Arbeitsvertrages an einem Stichtag ( z. B. 01.07. oder 01.12. eines Kalenderjahres) und/oder das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses im folgenden Kalenderjahr. Gratifikationen werden somit auch für die zukünftige Betriebstreue gezahlt. Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, besteht entweder kein Anspruch auf Zahlung oder eine Rückzahlungsverpflichtung.

Ein weiterer Unterschied ist, dass Gratifikationen grundsätzlich mit einem Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt verknüpft werden können. Bei einem Freiwilligkeitsvorbehalt behält sich die Arbeitgeberseite vor, jedes Jahr neu über das "Ob?" und "Wie?" der Zahlung entscheiden zu können. Bei einem Widerrufsvorbehalt kann die Arbeitgeberseite unter bestimmten - genau festzulegenden - Voraussetzungen die Zahlung widerrufen.

Streik

Streik ist die kollektive Arbeitsniederlegung, eingeleitet durch eine Gewerkschaft, um tarifliche Ziele durchzusetzen, mit der Absicht, die Arbeit wieder aufzunehmen.

Streikrichtlinien

Die Richtlinien für Streik und sonstige Arbeitskampfmaßnahmen legen fest, was im Falle eines Streiks zu beachten und einzuhalten ist.


T

Tarifautonomie

Die Tarifautonomie ist das Recht der Tarifparteien, Tarifverträge frei von staatlichen Eingriffen abzuschließen. Tarifautonomie wird in Deutschland durch das Grundgesetz gewährleistet: Artikel 9 Absatz 3 GG garantiert die Koalitionsfreiheit, d.h. die Freiheit, eine Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gründen, ihr beizutreten oder fernzubleiben oder sie zu verlassen.

Tarifbereich

Festlegung des Geltungsbereiches (wo und für wen) eines Tarifvertrages.

Tarifbindung

Tarifbindung gilt für die Mitglieder des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. immer dann, wenn der Arbeitgeber Mitglied in der AAA, AAZ oder des bpt (je nach Beruf) ist.
Tarifbindung kann aber auch über den individuellen Arbeitsvertrag hergestellt werden.

Unsere Mitglieder können im internen Mitgliederbereich weitere Informationen zur Tarifbindung abrufen oder sich durch die verbandseigene Rechtsabteilung beraten lassen.
für Medizinische Fachangestellte
für Tiermedizinische Fachangestellte
für Zahnmedizinische Fachangestellte

Tariferfolge

Besondere Erfolge des Verbandes medizinischer Fachberufe aus der jüngsten Vergangenheit:
  • Medizinische Fachangestellte: Die Tarifgehälter und Ausbildungsvergütungen in den neuen Bundesländern wurden 2008 auf das Niveau der westlichen Länder angehoben.
    Der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge und Entgeltumwandlung umfasst arbeitgeberfinanzierte Beiträge und einen Zuschuss von 20 Prozent zur Entgeltumwandlung. Die Tätigkeitsgruppen wurden von vier auf sechs Gruppen ausgeweitet, sodass die Übernahme von neuen Aufgaben mit mehr Verantwortung honoriert werden kann. Außerdem lohnt sich dadurch die Fortbildung, denn Fortbildungsstunden können bis zur Tätigkeitsgruppen IV gesammelt werden.
    In der letzten Tarifrunde wurden die Berufsjahrstufen vom 17. bis 29. Berufsjahr wieder eingeführt, so dass die Gehälter zum 1. Januar 2021 um 6 bis 11,8% gestiegen sind. Zum 1. Januar 2022 sind die Gehälter um weitere 3 % gestiegen und erhöhen sich zum 1. Januar 2023 um 2,6 %.
  • Tiermedizinische Fachangestellte: Der Ostabschlag ist am 08. Juli 2008 entfallen. Im Jahr 2009 wurde eine weitere Tätigkeitsgruppe im Gehaltstarifvertrag eingeführt, es sind nunmehr drei Tätigkeitsgruppen. Fortbildungen im veterinärmedizinischen oder verwaltenden Arbeitsbereich verbunden mit der Übernahme dieser Aufgaben am Arbeitsplatz zahlen sich somit aus.
    Ein Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge und Entgeltumwandlung mit arbeitgeberfinanzierten Beiträgen konnte ebenfalls abgeschlossen werden.
    Aufgrund der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Oktober 2022 auf 12,00 Euro/Std. haben wir vorgezogene Tarifverhandlungen eingefordert. Die Tarifrunde im Sommer 2022 konnten wir mit einem Gehaltsplus von 19% im Mittel ausgesprochen erfolgreich abschließen. Das Einstiegsgehalt von Tiermedizinischen Fachangestellten liegt somit seit dem 1. Oktober 2022 bei 14,01 Euro/Std. und setzt sich damit deutlich vom gesetzlichen Mindestlohn ab.
  • Zahnmedizinische Fachangestellte: Für die ZFA konnte bereits 2007 der erste Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge und Entgeltumwandlung mit einem arbeitgeberfinanzierten Beitrag vereinbart werden. 2010 trat der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge in Kraft.
    In einer gelebten Tarifpartnerschaft verhandeln wir für die ZFA in den Ländern Hamburg, Hessen, Saarland und dem Landesteil Westfalen-Lippe. In den anderen Kammerbereichen fehlen uns die Tarifpartner auf der Arbeitgeberseite. Bei den letzten Tarifverhandlungen konnten wir zum 1. Juli 2022 eine Tariferhöhung von 5,5 % für die ZFA in Hamburg, Hessen, im Saarland und in Westfalen-Lippe erzielen.

Tariferhöhung

Werden neue Gehaltstarifverträge abgeschlossen, dann gibt es meistens eine prozentuale Erhöhung auf das Basisgehalt. Es kann sich dabei jedoch auch um einen Festbetrag handeln.

Tariffähigkeit

Von Tariffähigkeit spricht man, wenn jemand dazu in der Lage ist, wirksam Tarifverträge abzuschließen. Tariffähig sind grundsätzlich Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und einzelne Arbeitgeber (§ 2 TVG). Für die Tariffähigkeit müssen die Koalitionsvoraussetzungen erfüllt sein.

Tarifkommission

Tarifkommissionen sind gewerkschaftliche Gremien, die über Tarifforderungen und -abschlüsse für den jeweiligen Geltungsbereich der Tarifverträge mitentscheiden. Im Verband medizinischer Fachberufe e.V. gibt es Tarifkommissionen für Medizinische, Tiermedizinische und Zahnmedizinische Fachangestellte sowie für Zahntechniker/innen.

Zu den Rechten und Aufgaben der Tarifkommissionen im Verband medizinischer Fachberufe e.V. gehören:
  • Votum zur Kündigung eines Tarifvertrages
  • Beratung über Forderungen
  • Votum über Bestätigung oder Ablehnung des Verhandlungsergebnisses und weitere Maßnahmen

Tariflose Länder

Als „tariflose Länder“ werden im Verband medizinischer Fachberufe e.V. die zahnärztlichen Kammerbereiche bezeichnet, in denen auf Arbeitgeberseite kein Verhandlungspartner zur Verfügung steht.

Tarifregister

Das Tarifregister wird beim Bundesministerium für Arbeit geführt. Nach Abschluss von neuen Tarifverträgen werden diese dort registriert.

Tarifvertrag

Im Tarifvertrag werden Vereinbarungen zwischen dem Verband medizinischer Fachberufe e.V. und dem entsprechenden Arbeitgeberverband geregelt. Er enthält Regelungen, die nur die Vertragsparteien binden, wie etwa die Dauer der Geltung/Laufzeit (obligatorischer Teil), und Regelungen, die direkt die Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des Tarifvertrags gestalten (normativer Teil).Tarifverträge enthalten zwingende Mindestbeschäftigungsbedingungen.

Es gibt
- Gehaltstarifverträge bzw. Vergütungstarifverträge (GTV)
- Manteltarifverträge (MTV)
- Tarifverträge zur betrieblichen Altersvorsorge und Entgeltumwandlung (TV bAV)

Tarifvertragsgesetz

Das Tarifvertragsgesetz (TVG) vom 9. April 1949 umfasst 13 Paragraphen und legt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Tarifverhandlungen fest


U

Übertarifliche Leistungen

Gewährt der Arbeitgeber bessere Bedingungen als ein Tarifvertrag vorschreibt, so spricht man von übertariflichen Leistungen.


V

Vergütungstarifvertrag

anderer Begriff für Gehaltstarifvertrag

Verhandlungsergebnis

Einigen sich die Tarifparteien, wird das Ergebnis gemeinsam schriftlich festgelegt. In der Regel wird eine Einspruchs- bzw. Erklärungsfrist vereinbart, innerhalb der beide Seiten den Vertrag annehmen oder ablehnen können. Auf der Basis des Verhandlungsergebnisses wird dann der Tarifvertrag formuliert und von den VerhandlungsführerInnen unterschrieben. Nach Ende der Einspruchsfrist wird der Tarifvertrag zum Eintrag in das Tarifregister an die zuständige Stelle weitergeleitet.


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