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Koalitionsfreiheit
Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes garantiert das Recht auf Koalitionsfreiheit. Damit wird das Recht von Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen bezeichnet, sich zum Zwecke der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zusammenzuschließen.
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