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Friedenspflicht
Friedenspflicht im Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht bedeutet, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerpartei verpflichten sich zu bestimmten Zeiten dazu, Arbeitskampfmaßnahmen (Streiks und Aussperrungen) zu unterlassen.
Unterschieden wird dabei zwischen absoluter und relativer Friedenspflicht.
- Die relative Friedenspflicht verbietet nur Arbeitskampfmaßnahmen, die sich gegen den Tarifvertrag und Teile davon richten. Gegen tarifrechtlich nicht geregelte Dinge hingegen darf gestreikt werden.
- Während einer absoluten Friedenspflicht ist der Einsatz von Kampfmaßnahmen während der vereinbarten Zeit generell verboten. Diese Form der Friedenspflicht muss zwischen den Tarifvertragsparteien ausdrücklich vereinbart werden.
Die Friedenspflicht endet grundsätzlich mit Ablauf des Tarifvertrages oder der Kündigungsfrist.
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