Inhalt
Allgemeinverbindlichkeitserklärung
In Bezug auf unsere
Tarifverträge ist dann eine Allgemeinverbindlichkeit gegeben, wenn der/die Arbeitgeber/in Mitglied in einem
Arbeitgeberverband ist und der/die Arbeitnehmer/in in unserem Verband Mitglied ist.
Tarifverträge können aber auch vom Bundesarbeitsministerium im Einvernehmen mit dem paritätisch besetzten Tarifausschuss auf Antrag einer Tarifpartei für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dann hat der Tarifvertrag auch Gültigkeit für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber/innen und Beschäftigen des tariflichen Geltungsbereiches. Allerdings, bedeutet es auch, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber/innen nicht weniger als 50 Prozent der unter den Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer/innen beschäftigen und zudem ein öffentliches Interesse an einer Allgemeinverbindlichkeit besteht. Die Verbindlichkeit endet mit Ablauf des Tarifvertrages.
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